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APO
Text gilt ab: 01.10.2023
Fassung: 14.02.1984
§ 33
Verhinderung
(1) Kann ein Prüfungsteilnehmer oder eine Prüfungsteilnehmerin nach Beginn der Prüfung aus Gründen, die er oder sie nicht zu vertreten hat, die Prüfung nicht oder nur zum Teil ablegen, so gilt:
1.
hat der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin noch nicht zwei Drittel der schriftlichen oder digitalen Arbeiten gefertigt, so gilt die Prüfung als nicht abgelegt,
2.
hat der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin mindestens zwei Drittel der schriftlichen oder digitalen Arbeiten gefertigt, so gilt die Prüfung als abgelegt; die fehlenden Prüfungsteile sind innerhalb einer von dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Zeit nachzuholen.
(2) 1Eine Prüfungsverhinderung ist unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen, im Fall einer Krankheit grundsätzlich durch ein Zeugnis eines Gesundheitsamts, das in der Regel nicht später als am Prüfungstag ausgestellt sein darf. 2Der Prüfungsausschuss oder der oder die Vorsitzende kann festlegen, dass die Krankheit durch das Zeugnis eines bestimmten Arztes bzw. einer bestimmten Ärztin (Vertrauensarzt bzw. Vertrauensärztin) oder eines anderen Arztes bzw. einer anderen Ärztin nachgewiesen wird. 3In offensichtlichen Fällen kann auf die Vorlage eines Zeugnisses verzichtet werden.
(3) Der Prüfungsausschuß stellt fest, ob eine von dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin nicht zu vertretende Verhinderung vorliegt.
(4) In Fällen besonderer Härte kann der Prüfungsausschuß auf Antrag die Nachfertigung von schriftlichen oder digitalen Arbeiten erlassen oder besondere Anordnungen für die Nachholung der mündlichen oder praktischen Prüfung treffen.
(5) 1Ist einem Prüfungsteilnehmer oder einer Prüfungsteilnehmerin aus wichtigen Gründen die vollständige oder teilweise Ablegung der Prüfung nicht zuzumuten, so kann der Prüfungsausschuß auf Antrag sein Fernbleiben genehmigen. 2In diesem Fall gelten die Abs. 1 und 4 entsprechend.
(6) Die Einzelprüfungsbestimmungen können bei Prüfungen, die aus mehr als zwei Prüfungsabschnitten bestehen, eine von den Abs. 1 und 4 abweichende Regelung treffen.