Inhalt

APE
Text gilt ab: 01.09.2025
Fassung: 07.08.2025
§ 9
Ergänzungsprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife
(1) Gegenstand der Ergänzungsprüfung sind die Fächer
1.
Deutsch,
2.
Englisch,
3.
Mathematik und
4.
naturwissenschaftliches oder gesellschaftswissenschaftliches Fach nach Maßgabe der Stundentafel.
(2) 1Die schriftlichen Prüfungsaufgaben stellt das Staatsministerium. 2Die schriftliche Ergänzungsprüfung wird abgelegt an
1.
den in § 2 Nr. 3 und 6 genannten Schulen in Deutsch, Englisch und Mathematik;
2.
den in § 2 Nr. 1 und 2 genannten Schulen nach Maßgabe der Stundentafel im Fach Englisch für nichttechnische Studiengänge oder im Fach Mathematik für technische Studiengänge; wenn im Abschlusszeugnis des Bildungsgangs keine Note im Fach Mathematik oder im Fach Englisch ausgewiesen werden kann, ist stattdessen die Note eines Einzelzertifikats gemäß § 21 Abs. 4 im Fach Mathematik oder im Fach Englisch heranzuziehen;
3.
dem in § 2 Nr. 5 genannten kolleg24 in Deutsch, Englisch und Mathematik.
(3) 1Die schriftliche Ergänzungsprüfung legen andere Bewerberinnen und Bewerber gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4 in Deutsch, Mathematik und Englisch ab. 2Hiervon ausgenommen sind andere Bewerberinnen und Bewerber nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a und b, die an der schriftlichen Ergänzungsprüfung gemäß Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 teilnehmen, und den in § 2 Nr. 1 und 2 genannten Schulen zuzuordnen sind. 3In den übrigen Fächern der Ergänzungsprüfung sind die Prüfungsnoten aus dem Abschlusszeugnis zu übernehmen.