Inhalt
    
    
                
                  § 9
                   Ergänzungsprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife 
                  
                 
                (1) Gegenstand der Ergänzungsprüfung sind die Fächer
                
                  - 1.
- 
                    Deutsch, 
- 2.
- 
                    Englisch, 
- 3.
- 
                    Mathematik und 
- 4.
- 
                    naturwissenschaftliches oder gesellschaftswissenschaftliches Fach nach Maßgabe der Stundentafel. 
(2) 1Die schriftlichen Prüfungsaufgaben stellt das Staatsministerium. 2Die schriftliche Ergänzungsprüfung wird abgelegt an
                
                  - 1.
- 
                    den in § 2 Nr. 3 und 6 genannten Schulen in Deutsch, Englisch und Mathematik; 
- 2.
- 
                    den in § 2 Nr. 1 und 2 genannten Schulen nach Maßgabe der Stundentafel im Fach Englisch für nichttechnische Studiengänge oder im Fach Mathematik für technische Studiengänge; wenn im Abschlusszeugnis des Bildungsgangs keine Note im Fach Mathematik oder im Fach Englisch ausgewiesen werden kann, ist stattdessen die Note eines Einzelzertifikats gemäß § 21 Abs. 4 im Fach Mathematik oder im Fach Englisch heranzuziehen; 
- 3.
- 
                    dem in § 2 Nr. 5 genannten kolleg24 in Deutsch, Englisch und Mathematik. 
(3) 1Die schriftliche Ergänzungsprüfung legen andere Bewerberinnen und Bewerber gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4 in Deutsch, Mathematik und Englisch ab. 2Hiervon ausgenommen sind andere Bewerberinnen und Bewerber nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a und b, die an der schriftlichen Ergänzungsprüfung gemäß Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 teilnehmen, und den in § 2 Nr. 1 und 2 genannten Schulen zuzuordnen sind. 3In den übrigen Fächern der Ergänzungsprüfung sind die Prüfungsnoten aus dem Abschlusszeugnis zu übernehmen.