Inhalt
§ 9
Ergänzungsprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife
(1) Gegenstand der Ergänzungsprüfung sind die Fächer
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Deutsch,
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Englisch,
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Mathematik und
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naturwissenschaftliches oder gesellschaftswissenschaftliches Fach nach Maßgabe der Stundentafel.
(2) 1Die schriftlichen Prüfungsaufgaben stellt das Staatsministerium. 2Die schriftliche Ergänzungsprüfung wird abgelegt an
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den in § 2 Nr. 3 und 6 genannten Schulen in Deutsch, Englisch und Mathematik;
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den in § 2 Nr. 1 und 2 genannten Schulen nach Maßgabe der Stundentafel im Fach Englisch für nichttechnische Studiengänge oder im Fach Mathematik für technische Studiengänge; wenn im Abschlusszeugnis des Bildungsgangs keine Note im Fach Mathematik oder im Fach Englisch ausgewiesen werden kann, ist stattdessen die Note eines Einzelzertifikats gemäß § 21 Abs. 4 im Fach Mathematik oder im Fach Englisch heranzuziehen;
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dem in § 2 Nr. 5 genannten kolleg24 in Deutsch, Englisch und Mathematik.
(3) 1Die schriftliche Ergänzungsprüfung legen andere Bewerberinnen und Bewerber gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4 in Deutsch, Mathematik und Englisch ab. 2Hiervon ausgenommen sind andere Bewerberinnen und Bewerber nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a und b, die an der schriftlichen Ergänzungsprüfung gemäß Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 teilnehmen, und den in § 2 Nr. 1 und 2 genannten Schulen zuzuordnen sind. 3In den übrigen Fächern der Ergänzungsprüfung sind die Prüfungsnoten aus dem Abschlusszeugnis zu übernehmen.