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APE
Text gilt ab: 01.09.2025
Fassung: 07.08.2025
§ 15
Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife
1Absolventinnen und Absolventen von Fachakademien und Fachschulen mit mittlerem Bildungsabschluss oder Fachschulreife, die sowohl im Abschlusszeugnis der Fachakademie oder Fachschule als auch im Zeugnis der im Geltungsbereich des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) erworbenen Fachhochschulreife oder im Zeugnis der fachgebundenen Fachhochschulreife die Prüfungsgesamtnote „sehr gut“ erzielt haben, erwerben hierdurch die fachgebundene Hochschulreife nach Maßgabe der Qualifikationsverordnung. 2Die Durchschnittsnote der fachgebundenen Hochschulreife wird aus dem arithmetischen Mittel der beiden Prüfungsgesamtnoten auf eine Dezimalstelle errechnet, weitere Dezimalstellen bleiben unberücksichtigt. 3Hierüber wird eine gesonderte Bescheinigung ausgestellt, die dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster entsprechen muss.