Inhalt

APE
Text gilt ab: 01.09.2025
Fassung: 07.08.2025
§ 11
Mündliche Prüfung
(1) 1Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer können sich freiwillig in den Fächern, in denen sie schriftlich geprüft wurden, einer mündlichen Prüfung unterziehen. 2Der Antrag ist in Textform und spätestens am Tag nach der Bekanntgabe des Ergebnisses der schriftlichen Prüfung beim vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu stellen.
(2) 1Die mündliche Prüfung ist eine Einzelprüfung. 2Im Einvernehmen mit dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses können unter Berücksichtigung erworbener Vorkenntnisse Prüfungsschwerpunkte festgelegt werden. 3Die Prüfungszeit beträgt 20 Minuten. 4Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer dürfen sich auf die mündliche Prüfung 20 Minuten unter Aufsicht vorbereiten und dabei Aufzeichnungen als Grundlage für die Ausführungen anfertigen.
(3) Die Leistungen in der mündlichen Prüfung bewertet der Unterausschuss, vor dem die Prüfung abgelegt wird.