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APE
Text gilt ab: 01.09.2025
Fassung: 07.08.2025
§ 12
Bewertung der Leistungen
(1) 1Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden je von zwei Lehrkräften bewertet, die das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses aus dem Kreis der Mitglieder des Prüfungsausschusses bestimmt. 2Kommt bei unterschiedlicher Bewertung eine Einigung nicht zustande, wird die Note vom vorsitzenden Mitglied oder einem von ihm bestimmten Mitglied des Prüfungsausschusses festgesetzt. 3Die Bewertungen sind zu unterzeichnen; bei Abweichungen sind sie kurz zu begründen.
(2) 1Zwischennoten bei den schriftlichen und mündlichen Prüfungen werden nicht erteilt. 2§ 19 Abs. 2 und 3 der Fachober- und Berufsoberschulordnung (FOBOSO) gilt entsprechend.