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APE
Text gilt ab: 01.09.2025
Fassung: 07.08.2025
§ 14
Zeugnis der Fachhochschulreife
(1) 1Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung bestanden haben, erhalten ein Zeugnis, das die Berechtigung zum Studium an Fachhochschulen ausspricht (Zeugnis der Fachhochschulreife). 2Es enthält die Bemerkung, dass es entsprechend der Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen – Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 5. Juni 1998 in der jeweils geltenden Fassung – in allen Ländern in der Bundesrepublik Deutschland zum Studium an Fachhochschulen berechtigt; diese Bemerkung entfällt im Fall des § 10. 3Das Zeugnis muss dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster entsprechen.
(2) 1Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 4 Buchst. a erhalten das Zeugnis der Fachhochschulreife nur mit oder nach Aushändigung des Abschlusszeugnisses der Fachakademie oder Fachschule. 2Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern mit dem Abschlusszeugnis einer Fachakademie für Sozialpädagogik wird das Zeugnis der Fachhochschulreife nur in weiterer Verbindung mit der Urkunde über die staatliche Anerkennung als Erzieherin oder Erzieher ausgehändigt; vor diesem Zeitpunkt können auf Antrag der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers Bescheinigungen der Prüfungsleistungen an die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen oder in begründeten Fällen an die gewählte Hochschule übersandt werden. 3Dabei ist auf der Bescheinigung zu vermerken, dass diese der Bewerberin oder dem Bewerber nicht ausgehändigt werden darf.