Inhalt
§ 13
Festsetzung des Prüfungs- und Abschlussergebnisses
(1) 1Nach Abschluss der mündlichen Prüfungen setzt der Prüfungsausschuss die Gesamtnoten fest. 2In Fächern, die Gegenstand der schriftlichen Ergänzungsprüfung waren, wird die Gesamtnote aus der Jahresfortgangsnote oder Lehrgangsnote und der Prüfungsnote ermittelt. 3Bei der Bildung der Prüfungsnote zählt die Note der schriftlichen Ergänzungsprüfung zweifach und die Note der mündlichen Prüfung einfach. 4Die Prüfungsnote wird auf zwei Dezimalstellen errechnet, weitere Dezimalstellen bleiben unberücksichtigt. 5Die Jahresfortgangsnote oder die Lehrgangsnote und die Prüfungsnote sind gleichwertig. 6Bei einem Durchschnitt von n,50 gibt die Prüfungsnote den Ausschlag. 7In Fächern, die nicht Gegenstand der schriftlichen Ergänzungsprüfung waren, gilt die Jahresfortgangsnote oder Prüfungsnote des Abschlusszeugnisses als Gesamtnote.
(2) An Schulen nach § 2 Nr. 3 und 6 wird die Gesamtnote im gesellschaftswissenschaftlichen Fach zu gleichen Teilen aus der Note des Zusatzunterrichts und aus der Note im Fach Politik und Gesellschaft aus dem Abschlusszeugnis der Schule gebildet.
(3) Bei Absolventinnen und Absolventen von Fachakademien für Sprachen und internationale Kommunikation wird die Gesamtnote im Fach Englisch oder in der an dessen Stelle tretenden ersten Fremdsprache aus dem arithmetischen Mittel der im schriftlichen Teil der Übersetzerprüfung in der Ersten Fremdsprache erzielten Noten gebildet und als ganze Note festgesetzt.
(4) 1Auf Grund der Gesamtnoten entscheidet der Prüfungsausschuss über das Bestehen der Prüfung. 2Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn in einem Fach eine schlechtere Gesamtnote nach Abs. 1 oder 2 als „ausreichend“ oder in einem Fach der schriftlichen Prüfung eine schlechtere Prüfungsnote als „mangelhaft“ erzielt wurde.
(5) 1Die Prüfungsgesamtnote der Ergänzungsprüfung wird auf zwei Dezimalstellen errechnet, weitere Dezimalstellen bleiben unberücksichtigt. 2Dabei wird an Fachakademien und Fachschulen zur Summe der Gesamtnoten nach den Abs. 1 bis 3 die im Zeugnis der Fachschule oder Fachakademie erzielte Prüfungsgesamtnote (Kommanote) addiert und das Ergebnis durch die Anzahl der Gesamtnoten zuzüglich eins geteilt. 3Im Übrigen wird die Summe der Gesamtnoten durch die Summe der Prüfungsfächer geteilt. 4Als Prüfungsgesamtnote erhalten Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer die Note
- 1.
-
„sehr gut“
mit einer Prüfungsgesamtnote bis 1,50,
- 2.
-
„gut“
mit einer Prüfungsgesamtnote von 1,51 bis 2,50,
- 3.
-
„befriedigend“
mit einer Prüfungsgesamtnote von 2,51 bis 3,50,
- 4.
-
„ausreichend“
mit einer Prüfungsgesamtnote von 3,51 bis 4,50.