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Inhaltsverzeichnis

  • Bereich reduzierenOrdnung über die Ausbildung und die Prüfungen in den Sonderlehrgängen für Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz (Aussiedlerlehrgangs- und Prüfungsordnung – ALPO) Vom 17. Juni 1996 (GVBl. S. 249) BayRS 2235-5-1-K (§§ 1–47)
  • Inhaltsübersicht (amtlich)
  • Bereich erweiternAbschnitt I Allgemeines (§§ 1–2)
  • Bereich reduzierenAbschnitt II Aufnahme und Zuweisung in die Sonderlehrgänge für Berechtigte nach dem BVFG (§§ 3–8)
  • § 3 Allgemeine Aufnahmevoraussetzungen
  • § 4 Berechtigte nach dem BVFG mit einem Hochschulzugangszeugnis
  • § 5 Berechtigte nach dem BVFG mit der Berechtigung zum Eintritt in die letzte Jahrgangsstufe einer Schule, die zur Studienberechtigung führt
  • § 6 Berechtigte nach dem BVFG aus den Gebieten der ehemaligen Sowjetunion
  • § 7 Zuweisung, Lehrgangswechsel
  • § 8 Probezeit
  • Bereich erweiternAbschnitt III Inhalte des Unterrichts, Grundsätze des Lehrgangsbetriebs (§§ 9–14)
  • Bereich erweiternAbschnitt IV Hausaufgaben, Leistungsnachweise, Vorrücken, Zeugnisse (§§ 15–24)
  • Bereich erweiternAbschnitt V Prüfungen (§§ 25–43)
  • Bereich erweiternAbschnitt VI Schlußvorschriften (§§ 44–47)
  • [Schlussformel]

Inhalt

ALPO
Text gilt ab: 01.08.2019
Fassung: 17.06.1996
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Abschnitt II Aufnahme und Zuweisung in die Sonderlehrgänge für Berechtigte nach dem BVFG

§ 3 Allgemeine Aufnahmevoraussetzungen
§ 4 Berechtigte nach dem BVFG mit einem Hochschulzugangszeugnis
§ 5 Berechtigte nach dem BVFG mit der Berechtigung zum Eintritt in die letzte Jahrgangsstufe einer Schule, die zur Studienberechtigung führt
§ 6 Berechtigte nach dem BVFG aus den Gebieten der ehemaligen Sowjetunion
§ 7 Zuweisung, Lehrgangswechsel
§ 8 Probezeit
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