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ALPO
Text gilt ab: 01.08.2019
Fassung: 17.06.1996
§ 17
Schulaufgaben, Kurzarbeiten
(1) Im ersten Lehrgangsjahr der zweijährigen Sonderlehrgänge fertigen die Lehrgangsteilnehmer im Fach Deutsch, in der Fremdsprache und in Mathematik je vier und in den übrigen Fächern je zwei Schulaufgaben an.
(2) Im zweiten Lehrgangsjahr der zur allgemeinen Hochschulreife führenden zweijährigen Sonderlehrgänge und im einjährigen Sonderlehrgang fertigen die Lehrgangsteilnehmer im Fach Deutsch, in der Fremdsprache und in Mathematik je drei, in den übrigen Fächern je zwei Schulaufgaben an.
(3) Im zweiten Lehrgangsjahr der zur Fachhochschulreife führenden zweijährigen Sonderlehrgänge fertigen die Lehrgangsteilnehmer in den Fächern Deutsch, Mathematik und Physik je drei, in den übrigen Fächern je zwei Schulaufgaben an.
(4) Die jeweils erste Schulaufgabe in einem Fach kann durch zwei Kurzarbeiten ersetzt werden.
(5) 1Die Arbeitszeit für Schulaufgaben kann bis zu 90 Minuten betragen. 2Bei Schulaufgaben im Fach Deutsch kann die Arbeitszeit unabhängig von Satz 1 angemessen erhöht werden. 3Kurzarbeiten beziehen sich auf höchstens sechs unmittelbar vorhergegangene Unterrichtsstunden und erstrecken sich auch auf Grundkenntnisse; die Bearbeitungszeit darf höchstens die Hälfte der für Schulaufgaben vorgesehenen Arbeitszeit betragen.