Inhalt

ALPO
Text gilt ab: 01.08.2019
Fassung: 17.06.1996
§ 14
Beendigung des Lehrgangsbesuchs, Höchstausbildungsdauer
(1) Für den Austritt aus den Sonderlehrgängen gelten § 40 Abs. 1 und 2 Satz 1 GSO entsprechend.
(2) 1Die Höchstausbildungsdauer beträgt im einjährigen Sonderlehrgang zwei, in den zweijährigen Sonderlehrgängen drei Jahre. 2Für die Berechnung der Höchstausbildungsdauer zählen alle in den Sonderlehrgängen verbrachten Lehrgangsjahre. 3§ 41 Abs. 4 GSO gilt entsprechend.