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ALPO
Text gilt ab: 01.08.2019
Fassung: 17.06.1996
§ 13
Teilnahme am Unterricht und an sonstigen Lehrgangsveranstaltungen, Beaufsichtigung
(1) Für die Teilnahme am Unterricht gilt § 35 GSO entsprechend.
(2) Für die Verhinderung gilt § 36 GSO entsprechend mit der Maßgabe, daß der Schulleiter bei einer Verhinderung von mehr als drei Unterrichtstagen die Vorlage eines schriftlichen Nachweises (z.B. ärztliches Zeugnis) verlangen kann.
(3) Für die Befreiung gilt § 37 GSO entsprechend.
(4) Für die Beurlaubung gilt § 38 GSO entsprechend.
(5) Für die Beaufsichtigung gilt § 39 GSO entsprechend.