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ALPO
Text gilt ab: 01.08.2019
Fassung: 17.06.1996
§ 10
Unterrichtsfächer
(1) 1Der Unterricht für die Lehrgangsteilnehmer der zur allgemeinen Hochschulreife und der zur Fachhochschulreife führenden zweijährigen Sonderlehrgänge wird im ersten Lehrgangsjahr in folgenden Fächern erteilt:
– Deutsch
9 Wochenstunden (+ 3 Wochenstunden Förderunterricht)
– Mathematik
4 Wochenstunden
– Fremdsprache*)
6 Wochenstunden
– Geschichte
2 Wochenstunden
– Erdkunde
2 Wochenstunden
– Sozialkunde
2 Wochenstunden
– Physik
2 Wochenstunden
– Chemie oder Biologie
2 Wochenstunden.
2Satz 1 gilt auch für den einjährigen Sonderlehrgang zum Nachweis der allgemeinen Hochschulreife.
(2) Der Unterricht für die Lehrgangsteilnehmer des zur allgemeinen Hochschulreife führenden zweijährigen Sonderlehrgangs wird im zweiten Lehrgangsjahr nach Maßgabe des Absatzes 1 erteilt.
(3) Der Unterricht für die Lehrgangsteilnehmer des zur Fachhochschulreife führenden zweijährigen Sonderlehrgangs wird im zweiten Lehrgangsjahr in folgenden Fächern erteilt:
– Deutsch
9 Wochenstunden (+ 3 Wochenstunden Förderunterricht)
– Mathematik
4 Wochenstunden
– Fremdsprache
3 Wochenstunden
– Geschichte
2 Wochenstunden
– Erdkunde
1 Wochenstunde
– Sozialkunde
2 Wochenstunden
– Chemie
2 Wochenstunden
– Physik
4 Wochenstunden
– Technologie/Informatik
2 Wochenstunden.
(4) 1Alle genannten Fächer sind Vorrückungsfächer. 2Im ersten Lehrgangsjahr der zweijährigen Lehrgänge sind die Fächer Deutsch, Mathematik, Fremdsprache und Physik Kernfächer. 3Im zweiten Lehrgangsjahr und im einjährigen Sonderlehrgang gilt: Für die Sonderlehrgänge, die zur allgemeinen Hochschulreife führen, sind Deutsch, Mathematik und die Fremdsprache Kernfächer, für die Sonderlehrgänge, die zur Fachhochschulreife führen, sind Deutsch, Mathematik und Physik Kernfächer.
(5) 1Neben den genannten Fächern ist Religionsunterricht als ein- oder zweistündiges Wahlfach anzubieten; Wahlunterricht kann auch im sprachlichen, mathematisch-naturwissenschaftlichen, musisch-künstlerischen und sportlichen Bereich angeboten werden. 2Wahlfächer können nur von Lehrgangsteilnehmern besucht werden, die nicht bereits das betreffende Fach als Pflicht- oder Wahlpflichtfach besuchen.
(6) 1Die Teilnehmerzahl einer Sonderlehrgangsklasse soll 25 nicht überschreiten. 2Für die Einrichtung einer Lehrgangsgruppe bedarf es in der Regel der Mindestzahl von fünf Teilnehmern.

*) [Amtl. Anm.:] Fremdsprache kann Englisch, Französisch oder (im einjährigen Sonderlehrgang) Russisch sein, sofern Russisch nicht die Sprache des Herkunftslandes ist.