Inhalt

ALPO
Text gilt ab: 01.08.2019
Fassung: 17.06.1996
§ 11
Stundenpläne, Unterrichtszeit
(1) 1Der Stundenplan und die Unterrichtszeit werden vom Schulleiter festgesetzt. 2Ausreichende Pausen sind vorzusehen.
(2) 1Der Unterricht wird in der Regel am Vormittag erteilt. 2Im übrigen gelten § 33 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Sätze 1, 3, Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 und 7 der Gymnasialschulordnung (GSO) entsprechend.