Inhalt
    
    
            
              Art. 66f
               Einrichtungen und Dienste 
              
             
             1Die Verpflichtungen nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 SGB I und den §§ 95, 124 Abs. 1 SGB IX obliegen den Bezirken als Trägern der Eingliederungshilfe. 2Art. 48 Abs. 3 der Bezirksordnung gilt ergänzend. 3Art. 85 Abs. 2 gilt entsprechend.