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AGSG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 08.12.2006
Art. 66d
Träger der Eingliederungshilfe
(1) 1Träger der Eingliederungshilfe sind die Bezirke. 2Art. 80 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Art. 14 gilt hinsichtlich der Tätigkeit der Träger der Eingliederungshilfe entsprechend, soweit Normen des Eingliederungshilferechts betroffen sind.