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AGSG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 08.12.2006
Art. 47
Erteilung von Auskünften
Der Träger einer Einrichtung im Sinn des § 45a SGB VIII oder des Art. 9 BayKiBiG oder einer sonstigen Wohnform im Sinn des § 48a Abs. 1 SGB VIII und deren Leiter oder Leiterin sind verpflichtet, der nach Art. 45 zuständigen Behörde auf Verlangen die für den Vollzug der §§ 45 bis 48a SGB VIII erforderlichen Auskünfte zu erteilen.