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AGSG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 08.12.2006
Art. 45a
Anmeldefrist für einen Betreuungsplatz
Die Zuweisung eines Betreuungsplatzes gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII in der ab 1. August 2013 geltenden Fassung setzt grundsätzlich voraus, dass die Erziehungsberechtigten die Gemeinde und bei einer gewünschten Betreuung durch eine Kindertagespflegeperson den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe mindestens drei Monate vor der geplanten Inanspruchnahme in Kenntnis setzen.