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AGSG
Text gilt ab: 01.07.2024
Fassung: 08.12.2006
Art. 44
Rechtsverordnung
Die Staatsregierung kann durch Rechtsverordnung die Mindestvoraussetzungen festlegen, die erfüllt sein müssen, damit das Wohl von Kindern und Jugendlichen in nach § 45 SGB VIII erlaubnispflichtigen Einrichtungen oder in sonstigen Wohnformen im Sinn des § 48a SGB VIII gewährleistet ist.