Inhalt
Art. 121
Verordnungsermächtigung
1Das Staatsministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln:
- 1.
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Einzelheiten zum Verfahren, zur Verteilung und zum Umfang der staatlichen Finanzierung nach Art. 120,
- 2.
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Einzelheiten zur Überprüfung der Dauer des Aufenthalts der gewaltbetroffenen Frau durch die Frauenschutzeinrichtung gemäß den Vorgaben des § 4 Abs. 2 GewHG,
- 3.
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Bestimmung der zuständigen Stelle sowie zum Verfahren nach § 4 Abs. 3 GewHG,
- 4.
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Einzelheiten zu den Vorgaben und Aufgaben der Einrichtungen nach § 6 Abs. 6 GewHG,
- 5.
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Einzelheiten zum Verfahren der Trägeranerkennung nach § 7 GewHG,
- 6.
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Einzelheiten zu § 8 GewHG,
- 7.
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Näheres zu Maßnahmen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3 GewHG, einschließlich deren Finanzierung.
2Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 5 und 7 und das Finanzierungskonzept im Sinne des § 8 GewHG ergehen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat.