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AGSG
Text gilt ab: 01.08.2026
Fassung: 08.12.2006
Art. 121
Verordnungsermächtigung
1Das Staatsministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln:
1.
Einzelheiten zum Verfahren, zur Verteilung und zum Umfang der staatlichen Finanzierung nach Art. 120,
2.
Einzelheiten zur Überprüfung der Dauer des Aufenthalts der gewaltbetroffenen Frau durch die Frauenschutzeinrichtung gemäß den Vorgaben des § 4 Abs. 2 GewHG,
3.
Bestimmung der zuständigen Stelle sowie zum Verfahren nach § 4 Abs. 3 GewHG,
4.
Einzelheiten zu den Vorgaben und Aufgaben der Einrichtungen nach § 6 Abs. 6 GewHG,
5.
Einzelheiten zum Verfahren der Trägeranerkennung nach § 7 GewHG,
6.
Einzelheiten zu § 8 GewHG,
7.
Näheres zu Maßnahmen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3 GewHG, einschließlich deren Finanzierung.
2Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 5 und 7 und das Finanzierungskonzept im Sinne des § 8 GewHG ergehen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat.