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AGSG
Text gilt ab: 01.08.2026
Fassung: 08.12.2006
Art. 120
Finanzielle Ausstattung der anerkannten Träger von Einrichtungen
Die finanzielle Ausstattung von Einrichtungen, die von einem nach § 7 GewHG anerkannten Träger betrieben werden und die zur Sicherstellung des Netzes an Schutz- und Beratungsangeboten entsprechend der Entwicklungsplanung nach § 8 Abs. 1 und 2 GewHG erforderlich sind, erfolgt ab dem Jahr 2027 auf Antrag durch staatliche Zuschüsse.