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AGSG
Text gilt ab: 01.08.2026
Fassung: 08.12.2006
Art. 119
Zuständige Behörde
Zuständige Behörde für den Vollzug des Gewalthilfegesetzes (GewHG) mit Ausnahme von § 4 Abs. 3 GewHG ist das Zentrum Bayern Familie und Soziales.