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Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen des Bundes (Gerichtsverfassungsausführungsgesetz – AGGVG) Vom 23. Juni 1981 (BayRS IV S. 483) BayRS 300-1-1-J (Art. 1–67)
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Teil 1 Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (Art. 1–21)
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Teil 2 Ausführung von Verfahrensgesetzen der streitigen Gerichtsbarkeit (Art. 22–33)
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Teil 3 Ausführung von Verfahrensgesetzen der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Art. 34–48)
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Teil 4 Ausführung der Strafprozeßordnung (Art. 48a–49)
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Teil 5 Zuständigkeit zur Ausführung von Bundesgesetzen (Art. 50)
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Teil 6 Beratungshilfe (Art. 51)
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Teil 7 Aufbewahrung von Schriftgut der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizvollzugsbehörden (Art. 52–53)
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Teil 8 Zuständigkeit und Verfahren in Fideikommisssachen (Art. 54–56)
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Teil 9 Amtstracht, Neutralität (Art. 57)
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Teil 10 Dolmetscher, Übersetzer (Art. 58–65)
Art. 58 Öffentliche Bestellung von Dolmetschern
Art. 59 Öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung von Übersetzern
Art. 60 Öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung von Dolmetschern für die Deutsche Gebärdensprache
Art. 61 Zuständigkeit und Verfahren
Art. 62 Bestätigungsvermerk bei Übersetzungen
Art. 63 Vorübergehende Dienstleistungen
Art. 64 Bußgeldvorschriften
Art. 65 Verordnungsermächtigungen
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Teil 11 Schlussvorschriften (Art. 66–67)
Inhalt
AGGVG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 23.06.1981
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Teil 10 Dolmetscher, Übersetzer
Art. 58 Öffentliche Bestellung von Dolmetschern
Art. 59 Öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung von Übersetzern
Art. 60 Öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung von Dolmetschern für die Deutsche Gebärdensprache
Art. 61 Zuständigkeit und Verfahren
Art. 62 Bestätigungsvermerk bei Übersetzungen
Art. 63 Vorübergehende Dienstleistungen
Art. 64 Bußgeldvorschriften
Art. 65 Verordnungsermächtigungen