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Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen des Bundes (Gerichtsverfassungsausführungsgesetz – AGGVG) Vom 23. Juni 1981 (BayRS IV S. 483) BayRS 300-1-1-J (Art. 1–67)
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Teil 1 Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (Art. 1–21)
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Teil 2 Ausführung von Verfahrensgesetzen der streitigen Gerichtsbarkeit (Art. 22–33)
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Teil 3 Ausführung von Verfahrensgesetzen der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Art. 34–48)
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Teil 4 Ausführung der Strafprozeßordnung (Art. 48a–49)
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Teil 5 Zuständigkeit zur Ausführung von Bundesgesetzen (Art. 50)
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Teil 6 Beratungshilfe (Art. 51)
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Teil 7 Aufbewahrung von Schriftgut der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizvollzugsbehörden (Art. 52–53)
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Teil 8 Zuständigkeit und Verfahren in Fideikommisssachen (Art. 54–56)
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Teil 9 Amtstracht, Neutralität (Art. 57)
Art. 57 Amtstracht, Neutralität
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Teil 10 Dolmetscher, Übersetzer (Art. 58–65)
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Teil 11 Schlussvorschriften (Art. 66–67)
Inhalt
AGGVG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 23.06.1981
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Art. 57
Amtstracht, Neutralität
Nimmt ein Rechtspfleger oder ein Rechtsreferendar ihm übertragene richterliche oder staatsanwaltschaftliche Aufgaben wahr, gilt Art. 11 des Bayerischen Richter- und Staatsanwaltsgesetzes entsprechend.