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AGGVG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 23.06.1981
Art. 62
Bestätigungsvermerk bei Übersetzungen
(1) Der Übersetzer hat die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm angefertigten Übersetzungen zu bestätigen.
(2) Der Bestätigungsvermerk lautet:
„Als in Bayern öffentlich bestellter (bestellte) und allgemein beeidigter (beeidigte) Übersetzer (Übersetzerin) für die … Sprache bestätige ich:
Vorstehende Übersetzung der mir im … (Original, beglaubigter Abschrift, Fotokopie usw.) vorgelegten, in … Sprache abgefassten Urkunde ist richtig und vollständig.“
(3) 1Die Bestätigung ist auf die Übersetzung zu setzen. 2Sie muss Ort und Tag der Bestätigung sowie Unterschrift und Stempel des Übersetzers enthalten. 3Die Übersetzung kann mit Zustimmung des Auftraggebers als elektronisches Dokument übermittelt werden. 4An die Stelle der Unterschrift und des Stempels ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. 5Diese soll auf einem Zertifikat beruhen, das auf Dauer prüfbar ist.
(4) 1Die Bestätigung hat kenntlich zu machen, wenn nur ein Teil der Urkunde übersetzt wurde. 2Sie soll auch auf Auffälligkeiten der übersetzten Urkunde, insbesondere auf unleserliche Worte, Änderungen oder Auslassungen hinweisen, sofern sich dies nicht aus der Übersetzung ergibt.
(5) Die Abs. 2 bis 4 finden entsprechende Anwendung, wenn ein Übersetzer eine ihm zur Prüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit vorgelegte Übersetzung als richtig und vollständig befunden hat.