Inhalt

AGGVG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 23.06.1981
Art. 59
Öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung von Übersetzern
(1) Auf Antrag wird als Übersetzer öffentlich bestellt und allgemein beeidigt, wer die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 und 2 GDolmG mit der Maßgabe erfüllt, dass an die Stelle der Dolmetscherprüfung die Übersetzerprüfung tritt.
(2) 1Auf die öffentliche Bestellung und die allgemeine Beeidigung finden § 3 Abs. 3 bis 5, § 5, § 7 Abs. 1 Satz 1 bis 3 und 5, Abs. 2 bis 4 und die §§ 8 bis 10 GDolmG in der am 1. Januar 2023 geltenden Fassung sowie Art. 58 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 entsprechende Anwendung. 2Öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung bestehen und enden gemeinsam.
(3) Die Bezeichnung „öffentlich bestellter und allgemein beeidigter Übersetzer für … [Angabe der Sprache, für die er beeidigt ist]“ oder die Bezeichnung „öffentlich bestellte und allgemein beeidigte Übersetzerin für … [Angabe der Sprache, für die sie beeidigt ist]“ darf führen, wer nach Abs. 1 öffentlich bestellt und allgemein beeidigt ist.