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AGGVG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 23.06.1981
Art. 65
Verordnungsermächtigungen
(1) 1Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Prüfung und die Anerkennung von Prüfungen für Dolmetscher und Übersetzer sowie für Dolmetscher für die Deutsche Gebärdensprache zu regeln, insbesondere
1.
die Prüfungsarten,
2.
das Prüfungsverfahren, insbesondere die Prüfungsorgane, die Voraussetzungen für eine Bestellung zum Prüfer, die Zulassung zur Prüfung, die Prüfungsgegenstände, die Zahl und die Art der Prüfungsarbeiten, die Gliederung der Prüfung in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil, die Bewertung der Prüfungsleistungen, die Zulassung von Hilfsmitteln bei der Prüfung, die Folgen von Verstößen gegen die Prüfungsbestimmungen und die Prüfungsvergünstigungen in besonderen Fällen,
3.
die bei erfolgreichem Abschluss zu verleihenden Berufsbezeichnungen,
4.
die teilweise Übertragung der Zuständigkeit zur Abhaltung der Prüfung auf Sprachschulen und die Regelung der Vergütung in diesen Fällen,
5.
die Voraussetzungen, unter denen Prüfungen für Übersetzer und Dolmetscher, die im Ausland abgelegt worden sind, als gleichwertig anerkannt werden, sowie das Verfahren der Anerkennung, insbesondere auch die Einzelheiten des Vollzugs der Richtlinie 2005/36/EG, wie Merkmale, Voraussetzungen, Inhalte, Bewertung, Verfahren und Zuständigkeiten hinsichtlich des Anpassungslehrgangs und der Eignungsprüfung.
2Für den Erlass von Rechtsverordnungen zur Regelung der Vergütung gemäß Satz 1 Nr. 4 ist das Einvernehmen des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat erforderlich.
(2) Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus wird ermächtigt, die Zuständigkeit für die Anerkennung von Prüfungen als gleichwertig durch Rechtsverordnung auf andere Stellen zu übertragen.