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AGGVG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 23.06.1981
Art. 58
Öffentliche Bestellung von Dolmetschern
(1) Neben einer allgemeinen Beeidigung als gerichtlicher Dolmetscher nach dem Gerichtsdolmetschergesetz (GDolmG) wird auf Antrag als Dolmetscher zur mündlichen Sprachübertragung für behördliche Zwecke öffentlich bestellt, wer zusätzlich
1.
im Inland die Übersetzerprüfung eines staatlichen oder staatlich anerkannten Prüfungsamtes oder eine andere staatliche oder staatlich anerkannte Prüfung für den Übersetzerberuf bestanden hat oder
2.
im Ausland eine Prüfung bestanden hat, die von einer zuständigen deutschen Stelle als gleichwertig mit einer Prüfung nach Nr. 1 anerkannt wurde.
(2) 1Auf die öffentliche Bestellung finden die §§ 3, 5 Abs. 3 und 4 sowie die §§ 7 bis 10 GDolmG in der am 1. Januar 2023 geltenden Fassung entsprechende Anwendung. 2Dabei tritt in § 10 Abs. 2 Satz 1 GDolmG an die Stelle des Bezirks eines anderen Oberlandesgerichts der Bezirk eines anderen Landgerichts.
(3) 1Die öffentliche Bestellung wird mit Aushändigung der Urkunde wirksam. 2Sie endet unbeschadet des Abs. 2, wenn die allgemeine Beeidigung als gerichtlicher Dolmetscher endet.
(4) Die Bezeichnung „öffentlich bestellter Dolmetscher für … [Angabe der Sprache, für die er beeidigt ist]“ oder die Bezeichnung „öffentlich bestellte Dolmetscherin für … [Angabe der Sprache, für die sie beeidigt ist]“ darf neben oder anstelle der Bezeichnung nach § 6 GDolmG in der am 1. Januar 2023 geltenden Fassung führen, wer nach Abs. 1 öffentlich bestellt ist.