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AGGVG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 23.06.1981
Art. 33
Aufgebotsverfahren
1Das in § 138 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung bezeichnete Aufgebot wird durch Anheftung an die Gerichtstafel und einmalige Veröffentlichung in dem für die Bekanntmachungen des Gerichts bestimmten Blatt öffentlich bekanntgemacht. 2Die Aufgebotsfrist beginnt mit der Veröffentlichung in diesem Blatt.