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AGGVG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 23.06.1981
Art. 31
Veröffentlichung der Terminsbestimmung
1Die Terminsbestimmung soll stets auch in der Gemeinde, in deren Bezirk das Grundstück liegt, an der für amtliche Bekanntmachungen bestimmten Stelle angeheftet werden. 2§ 39 Abs. 2 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung bleibt unberührt.