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Inhaltsverzeichnis
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Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen des Bundes (Gerichtsverfassungsausführungsgesetz – AGGVG) Vom 23. Juni 1981 (BayRS IV S. 483) BayRS 300-1-1-J (Art. 1–67)
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Teil 1 Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (Art. 1–21)
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Teil 2 Ausführung von Verfahrensgesetzen der streitigen Gerichtsbarkeit (Art. 22–33)
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Abschnitt I Ausführung der Zivilprozeßordnung und der Insolvenzordnung (Art. 22–28)
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Abschnitt II Ausführung des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (Art. 29–33)
Art. 29 Öffentliche Lasten
Art. 30 Leibgedingsrechte und nicht eingetragene Rechte
Art. 31 Veröffentlichung der Terminsbestimmung
Art. 32 Sicherheitsleistung
Art. 33 Aufgebotsverfahren
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Teil 3 Ausführung von Verfahrensgesetzen der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Art. 34–48)
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Teil 4 Ausführung der Strafprozeßordnung (Art. 48a–49)
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Teil 5 Zuständigkeit zur Ausführung von Bundesgesetzen (Art. 50)
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Teil 6 Beratungshilfe (Art. 51)
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Teil 7 Aufbewahrung von Schriftgut der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizvollzugsbehörden (Art. 52–53)
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Teil 8 Zuständigkeit und Verfahren in Fideikommisssachen (Art. 54–56)
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Teil 9 Amtstracht, Neutralität (Art. 57)
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Teil 10 Dolmetscher, Übersetzer (Art. 58–65)
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Teil 11 Schlussvorschriften (Art. 66–67)
Inhalt
AGGVG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 23.06.1981
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Art. 32
Sicherheitsleistung
Für Gebote der Bayerischen Landesbank Girozentrale, der Bayerischen Landesanstalt für Aufbaufinanzierung, der Gebietskörperschaften sowie der öffentlichen Sparkassen kann Sicherheitsleistung nicht verlangt werden.