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AGGVG
Text gilt ab: 01.04.2026
Fassung: 23.06.1981
Art. 32
Sicherheitsleistung
Für Gebote der Bayerischen Landesbank, der Bayerischen Landesanstalt für Aufbaufinanzierung, der Gebietskörperschaften sowie der öffentlichen Sparkassen kann Sicherheitsleistung nicht verlangt werden.