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AGGVG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 23.06.1981
Art. 29
Öffentliche Lasten
Öffentliche Lasten des Grundstücks sind bei einem landwirtschaftlichen Grundstück auch die Beiträge für Tierlebensversicherung und Schlachtviehversicherung, die für die Versicherung des zum Zubehör gehörenden Viehs an die Bayerische Tierseuchenkasse zu entrichten sind.