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AGBGB
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 20.09.1982
Art. 19
Störung der Beziehungen durch den Berechtigten
1Veranlaßt der Berechtigte durch sein Verhalten eine solche Störung der persönlichen Beziehungen zu dem Verpflichteten, daß diesem nicht mehr zugemutet werden kann, ihm das Wohnen auf dem Grundstück zu gestatten, so kann der Verpflichtete ihm die Wohnung unter Gewährung einer angemessenen Räumungsfrist kündigen. 2Macht er von dieser Befugnis Gebrauch, so gilt Art. 18 entsprechend.