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AGBGB
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 20.09.1982
Art. 11
Grundstückslasten
Darf der Berechtigte einen Teil des Grundstücks, insbesondere ein darauf befindliches Gebäude, benutzen, so hat der Verpflichtete die auf diesen Teil des Grundstücks treffenden Lasten zu tragen.