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Text gilt ab: 01.01.2007
Fassung: 15.12.2006
§ 6
Zahlung der Jahressonderzahlung
1Die Jahressonderzahlung wird mit dem Entgelt bzw. dem Ausbildungsentgelt/der Ausbildungsvergütung für den Monat November gezahlt. 2Beginnt das Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnis erst nach dem 30. November, erfolgt die Zahlung der Jahressonderzahlung mit dem Entgelt bzw. dem Ausbildungsentgelt/der Ausbildungsvergütung für den Monat Dezember.