Inhalt
§ 6
Zahlung der Jahressonderzahlung
1Die Jahressonderzahlung wird mit dem Entgelt bzw. dem Ausbildungsentgelt/der Ausbildungsvergütung für den Monat November gezahlt. 2Beginnt das Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnis erst nach dem 30. November, erfolgt die Zahlung der Jahressonderzahlung mit dem Entgelt bzw. dem Ausbildungsentgelt/der Ausbildungsvergütung für den Monat Dezember.