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Text gilt ab: 01.01.2007
Fassung: 15.12.2006
§ 3
Jahressonderzahlung für Auszubildende
(1) 1Auszubildende, die am 1. Dezember in einem Ausbildungsverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung. 2Diese beträgt 95 v. H. des Ausbildungsentgelts/der Ausbildungsvergütung, das/die dem/der Auszubildenden für November zusteht.
3Der Bemessungssatz ändert sich jeweils von dem Zeitpunkt an und in dem Umfang, von dem an und in dem der Bemessungssatz in § 16 Abs. 1 des Tarifvertrages für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz geändert wird.
(2) 1Der Anspruch ermäßigt sich um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem Auszubildende keinen Anspruch auf Ausbildungsentgelt/Ausbildungsvergütung, Fortzahlung der Bezüge während des Erholungsurlaubs oder im Krankheitsfall haben. 2Die Verminderung unterbleibt für Kalendermonate, für die Auszubildende wegen Beschäftigungsverboten nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 Mutterschutzgesetz kein Ausbildungsentgelt erhalten haben. 3Die Verminderung unterbleibt ferner für Kalendermonate der Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind geboren ist. 4Voraussetzung ist, dass am Tag vor Antritt der Elternzeit Anspruch auf Ausbildungsentgelt/Ausbildungsvergütung oder auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld bestanden hat.
(3) 1Auszubildende, die im unmittelbaren Anschluss an die Ausbildung von ihrem Ausbildenden in ein Arbeitsverhältnis übernommen werden und am 1. Dezember noch in diesem Arbeitsverhältnis stehen, erhalten zusammen mit der anteiligen Jahressonderzahlung aus dem Arbeitsverhältnis eine anteilige Jahressonderzahlung aus dem Ausbildungsverhältnis. 2Ist die Übernahme im Laufe eines Kalendermonats erfolgt, wird dieser Kalendermonat bei der anteiligen Jahressonderzahlung aus dem Arbeitsverhältnis berücksichtigt.
(4) Für die Höhe der Jahressonderzahlung aus dem Ausbildungsverhältnis gilt im Jahr 2007 die Hälfte des nach Abs. 1 maßgebenden Bemessungssatzes.