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Text gilt ab: 01.01.2007
Fassung: 15.12.2006
§ 5
Anrechnung von Leistungen
1Wird aufgrund anderer Bestimmungen oder Verträge oder aus einem sonstigen Grunde eine Weihnachtszuwendung oder im Zusammenhang mit dem Weihnachtsfest eine entsprechende Leistung gezahlt, so wird diese Leistung auf die Jahressonderzahlung nach diesem Tarifvertrag angerechnet. 2Entsprechendes gilt für das nach den Rahmentarifverträgen für die Angestellten in Land- und Forstwirtschaft, Garten- und Weinbau, Landarbeiter, Melkpersonal, Schweinewärterpersonal sowie Auszubildende in der Land- und Forstwirtschaft zustehende Urlaubsgeld.