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Text gilt ab: 01.01.2007
Fassung: 15.12.2006
§ 2
Jahressonderzahlung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
(1) Beschäftigte, die am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung.
(2) 1Die Jahressonderzahlung wird in Vomhundertsätzen der Bemessungsgrundlage gezahlt, und zwar bei einer Bemessungsgrundlage
bis zu 2.493 Euro
95 v. H.
von 2.494 Euro bis zu 3.635 Euro
80 v. H.
von 3.636 Euro bis zu 4.090 Euro
50 v. H.
über 4.090 Euro
35 v. H.
2Die Bemessungssätze ändern sich jeweils von dem Zeitpunkt an und in dem Umfang, von dem an und in dem die Bemessungssätze in § 20 Abs. 2 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder geändert werden.
(3) 1Bemessungsgrundlage im Sinne des Abs. 2 ist das monatliche Entgelt (ohne Urlaubsgeld und Kindergeld), das den Beschäftigten in dem laufenden Kalenderjahr bis einschließlich Monat Oktober (Bemessungszeitraum) durchschnittlich gezahlt wird; unberücksichtigt bleiben hierbei das zusätzlich für Überstunden und Mehrarbeit gezahlte Entgelt (mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Mehrarbeits- oder Überstunden), Leistungszulagen, Leistungs- und Erfolgsprämien. 2Bei Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31. Oktober begonnen hat, tritt an die Stelle des Bemessungszeitraums der erste volle Kalendermonat des Arbeitsverhältnisses. 3In den Fällen, in denen im Kalenderjahr der Geburt des Kindes während des Bemessungszeitraums eine erziehungsgeldunschädliche Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird, bemisst sich die Jahressonderzahlung nach dem Beschäftigungsumfang am Tag vor dem Beginn der Elternzeit.
Protokollerklärung zu § 2 Abs. 3:
Bei der Berechnung des durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts wird das gezahlte Entgelt der zehn Monate addiert und durch zehn geteilt; dies gilt auch bei einer Änderung des Beschäftigungsumfangs. Ist im Bemessungszeitraum nicht für alle Kalendertage Entgelt gezahlt worden, wird das gezahlte Entgelt der zehn Monate addiert, durch die Zahl der Kalendertage mit Entgelt geteilt und so dann mit 30,4 multipliziert.
(4) 1Der Anspruch nach den Abs. 1 bis 3 vermindert sich um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem Beschäftigte keinen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach den in § 1 genannten Tarifverträgen haben. 2Die Verminderung unterbleibt für Kalendermonate, für die Beschäftigte kein Entgelt erhalten haben wegen
a)
Ableistung von Grundwehrdienst oder Zivildienst, wenn sie diesen vor dem 1. Dezember beendet und die Beschäftigung unverzüglich wieder aufgenommen haben,
b)
Beschäftigungsverboten nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 Mutterschutzgesetz,
c)
Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind geboren ist, wenn am Tag vor Antritt der Elternzeit Anspruch auf Entgelt oder auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld bestanden hat.
3Die Verminderung unterbleibt ferner für Kalendermonate, für die die Beschäftigte/der Beschäftigte nur deshalb keine Bezüge erhalten hat, weil ihr/sein Arbeitsverhältnis aufgrund des § 18a des Rahmentarifvertrages für Landarbeiter beendet worden war.
Protokollerklärung zu § 2:
Für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis bis zum 31. Dezember 2006 hinsichtlich der Zuwendung der tariflichen Nachwirkung nicht unterlegen hat, wird im Kalenderjahr 2007 die Hälfte des nach Abs. 1 maßgebenden Bemessungssatzes gezahlt.