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DAE
Text gilt ab: 01.08.1976
Fassung: 02.06.1976
30.
Beachtung der Allgemeinen Dienstordnung
Der Entgeltprüfer hat die Vorschriften der Allgemeinen Dienstordnung (ADO) sowie die hierzu erlassenen Ausführungs- und Vollzugsbestimmungen zu beachten und einzuhalten.