Inhalt

DAE
Text gilt ab: 01.08.1976
Fassung: 02.06.1976
26.
Zusammenarbeit mit Heimarbeits- und Entgeltausschüssen
(1) Der Entgeltprüfer nimmt auf Ersuchen der Vorsitzenden an den Sitzungen der Heimarbeits- und Entgeltausschüsse als Sachkundiger teil. Die Teilnahme bedarf der Zustimmung des Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, wenn
a)
dem Entgeltprüfer Reisekosten entstehen und sie der Ausschuss nicht übernimmt oder
b)
die Sitzung außerhalb Bayerns stattfindet.
(2) Der Entgeltprüfer ist darüber hinaus verpflichtet, an den Sitzungen der Heimarbeits- und Entgeltausschüsse als Beauftragter des Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung teilzunehmen, sofern er eine entsprechende Weisung erhält. In diesem Falle hat er in der Ausschusssitzung eine beratende Stimme.
(3) Der Entgeltprüfer führt auf Ersuchen eines Heimarbeits- oder Entgeltausschusses Erhebungen über Arbeitszeiten für einzelne Arbeitsstücke durch. Nr. 11 Abs. 3 Satz 4 und Nr. 26 Abs. 1 Satz 2 der Dienstanweisung gelten entsprechend.
(4) Der Entgeltprüfer ist berechtigt und verpflichtet, jederzeit sachlich begründete Vorschläge zur Änderung, Berichtigung oder Verbesserung einer Entgeltregelung zu erarbeiten.