Inhalt

DAE
Text gilt ab: 01.08.1976
Fassung: 02.06.1976
22.
Auftraggeberkartei
(1) Das Gewerbeaufsichtsamt (Entgeltüberwachungsstelle) hat die Auftraggeber und Zwischenmeister seines Aufsichtsbezirks karteimäßig zu erfassen und die Kartei auf dem Laufenden zu halten.
(2) Das Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung beschafft zentral die erforderlichen Karteikarten.