Inhalt
(1) Das Gewerbeaufsichtsamt (Entgeltüberwachungsstelle) hat die Auftraggeber und Zwischenmeister seines Aufsichtsbezirks karteimäßig zu erfassen und die Kartei auf dem Laufenden zu halten.
(2) Das Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung beschafft zentral die erforderlichen Karteikarten.