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DAE
Text gilt ab: 01.08.1976
Fassung: 02.06.1976
27.
Mitteilungspflicht bei Verstößen gegen den Gefahrenschutz
(1) Der Entgeltprüfer ist verpflichtet, den Leiter des zuständigen Gewerbeaufsichtsamts über Verstöße gegen die Bestimmungen des Fünften Abschnitts des Heimarbeitsgesetzes (Gefahrenschutz §§ 12 bis 16a HAG), die ihm bei der Durchführung seiner Aufgaben bekannt werden, unverzüglich zu unterrichten.
(2) Absatz 1 gilt auch, wenn festgestellt wird, dass ein Auftraggeber oder Zwischenmeister der Pflicht, seine in Heimarbeit Beschäftigten und Gleichgestellten über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen diese bei der Beschäftigung ausgesetzt sind, sowie über die Maßnahmen und Einrichtungen zur Abwendung dieser Gefahren zu unterrichten, nicht nachgekommen ist (§ 7a Satz 1 Halbs. 2 HAG).