Inhalt

DAE
Text gilt ab: 01.08.1976
Fassung: 02.06.1976
25.
Statistische Erhebungen
(1) Das Gewerbeaufsichtsamt (Entgeltüberwachungsstelle) hat die Listen nach § 6 HAG und Mitteilungen nach § 7 HAG so aufzubereiten, dass eine umfassende Übersicht über die Heimarbeit in Bayern (Heimarbeitsstatistik) erstellt werden kann.
(2) Über die Art und Weise, den Zeitraum und den Zeitpunkt der Auswertung erlässt das Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung besondere Bestimmungen.