Inhalt

DAE
Text gilt ab: 01.08.1976
Fassung: 02.06.1976
23.
Tätigkeitsbericht
(1) Über seine Tätigkeit hat der Entgeltprüfer einen Jahresbericht zu erstellen und diesen dem Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung vorzulegen.
(2) Das Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung schreibt Muster für den Tätigkeitsbericht vor.