Inhalt

DAE
Text gilt ab: 01.08.1976
Fassung: 02.06.1976
29.
Dienstreisen
(1) Bei der Vorbereitung und Durchführung der Kontrollfahrten und sonstigen Dienstreisen sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Grundgedanke ist dabei, mit geringstem finanziellem Aufwand einen möglichst großen Erfolg zu erzielen. Kontrollfahrten sind so durchzuführen, dass innerhalb der zur Verfügung stehenden Zeit möglichst viele Auftraggeber, Zwischenmeister, in Heimarbeit Beschäftigte, Gleichgestelle und fremde Hilfskräfte aufgesucht werden können.
(2) Der Außendienst ist in der Regel so zu gestalten, dass stets ein Entgeltprüfer im Gewerbeaufsichtsamt erreichbar ist.