Inhalt
1
Mit der Aufsicht über weibliche Jugendliche kann auch die Ehefrau eines Vollzugsbediensteten betraut werden, wenn eine weibliche Aufsichtsbedienstete nicht zur Verfügung steht.
2
Werden ehrenamtliche Kräfte herangezogen, so muss ihre Verschwiegenheit gewährleistet sein.