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Text gilt ab: 01.07.1977
Fassung: 01.06.1977
Zu § 23

1

Von einer Hausstrafe ist abzusehen, wenn es ausreicht, den Jugendlichen zu belehren, zu ermahnen oder zu verwarnen. Dies wird insbesondere dann in Betracht kommen, wenn der Verstoß nicht auf Böswilligkeit oder Leichtfertigkeit beruht, sondern das Verschulden als gering anzusehen ist.

2

Hausstrafen werden in der Regel sofort vollstreckt.