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Text gilt ab: 01.07.1977
Fassung: 01.06.1977
Zu § 4
Von dem Grundsatz sofortiger Vollziehung des Jugendarrestes soll, sofern nicht die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 vorliegen oder der Jugendliche vollzugsuntauglich ist, nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen abgewichen werden. Bei der Entscheidung sind die Belange des Jugendlichen - insbesondere sein Interesse an der Erhaltung eines Arbeits- oder Ausbildungsplatzes - dagegen abzuwägen, dass der Erfolg des Jugendarrestes in besonderem Maße von der sofortigen Vollziehung abhängt. Die Angaben des Jugendlichen sind sorgfältig zu prüfen.