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Text gilt ab: 01.07.1977
Fassung: 01.06.1977
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Zu § 27

1

Bei der Erstellung des Schlussberichtes wertet der Vollzugsleiter auch die Beobachtungen der mit dem Jugendlichen befassten Mitarbeiter aus.

2

Die Aufsichtsbehörde kann bestimmen, dass der Schlussbericht auch anderen als den vorgeschriebenen Stellen zuzuleiten ist.

3

Ist bei Schülern nach Nr. 34 der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen der Schulbehörde eine Mitteilung gemacht worden, so kann es zweckmäßig sein, ihr eine Abschrift des Schlussberichtes zuzuleiten. Von der Verständigung der Schulbehörde ist abzusehen, wenn hiervon Nachteile für den Jugendlichen zu befürchten sind.