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Text gilt ab: 01.07.1977
Fassung: 01.06.1977
Zu § 10

1

Der Vollzugsleiter soll die Aussprache so führen, dass es dem Jugendlichen möglich wird, sich vertrauensvoll auszusprechen.

2

Bei den Aussprachen ist auf körperliche und seelische Auffälligkeiten zu achten. Gegebenenfalls ist der Arzt zu Rate zu ziehen.

3

Es kann zweckmäßig sein, neben Aussprachen mit dem Jugendlichen Gespräche mit den Eltern, dem Ausbilder oder dem Arbeitgeber des Jugendlichen zu führen. Über jede Aussprache soll der Vollzugsleiter alsbald einen Vermerk zu den Akten bringen.