Inhalt

RiJAVollzO
Text gilt ab: 01.07.1977
Fassung: 01.06.1977
Zu § 17

1

Der Jugendliche, der Dauerarrest verbüßt, wird bei der Aufnahme und bei der Entlassung gewogen.

2

Wird die Vollstreckung des Arrestes wegen Erkrankung des Jugendlichen unterbrochen, so benachrichtigt der Vollzugsleiter den zuständigen Träger der Sozialhilfe, wenn der Jugendliche hilfsbedürftig ist.

3

Die Vollstreckung des Arrestes soll in der Regel nur dann unterbrochen werden, wenn der Gesundheitszustand des Jugendlichen nach dem Gutachten des Arztes einen Aufschub der in der Anstalt nicht durchzuführenden Behandlung nicht zulässt.